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Bien-Zenker auf einen Blick

Räum-und Streupflicht - Wissenswertes rund um den Winterdienst

Das Laub fällt zu Boden. Kälte liegt in der Luft. Die Menschen zieht es in ihre Häuser, der Winter steht vor der Tür. So wunderschön die rot-gelben Blätter auch sein mögen, so beruhigend und anmutig eine Schneelandschaft auch wirkt, so gefährlich können die frostigen Jahreszeiten zum Beispiel auch für Fußgänger sein. Daher lohnt es sich, einen genauen Blick auf die Räum-und Streupflicht zu werfen. Beseitigen Sie Gefahrenquellen und ebnen Sie so den Weg zu einer unfallfreien Winterzeit.I. Was ist die Räum-und Streupflicht?
II. Wer muss räumen und streuen?
III. Wo muss gestreut werden und wie?
IIII. Wann muss geräumt und gestreut werden?
V. Welche Versicherungen haften bei Glatteisunfällen?

I. Was ist die Räum-und Streupflicht?

Wer möchte schon bei ohnehin eiskaltem Wetter auf der glatten oder von nassem Laub bedeckten Straße ausrutschen und dabei zu Schaden kommen? Unfälle passieren im Leben, aber so manches Desaster lässt sich bereits im Ursprung vermeiden. Weil das so ist, wurde in Deutschland die Räum-und Steuerpflicht im Rahmen der Verkehrssicherheit eingeführt. Die Verkehrssicherungspflicht mindert im Rahmen dieser Verordnung des Winterdienstes Glatteisunfälle.  

II. Wer muss räumen und streuen?

Eigenheimbesitzer aufgepasst! Grundsätzlich gilt bei Schnee, Eisglätte und nassem Laub, dass die jeweiligen Grundstücksbesitzer für passierbare Wege auf ihrem Privatgrundstück sorgen müssen. Während sich die Gemeinden um Ortsdurchfahrten, Wanderwege, Schulwege und sonstige öffentliche Straßen kümmern, sind Grundstücksbesitzer für die Sicherheit auf ihrem eigenen Gelände verantwortlich. Vermieten Sie ein Gebäude/Grundstück, können Sie die Räum– und Streupflicht auf den Mieter übertragen. Doch Achtung! Sie als Eigentümer bleiben überwachungspflichtig. Das bedeutet:
- Halten Sie die Übertragung in einer mietvertraglichen Vereinbarung fest.
- Informieren Sie die Gemeinde über Ihren Entschluss einen Dritten zu verpflichten.
- Überzeugen Sie sich in regelmäßigen Abständen, dass der Mieter selbst, oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen der Räumpflicht ordnungsgemäß nachkommt.
 

III. Wo muss gestreut werden und wie?

Ein verkehrssicherer Hauptweg muss garantiert sein. Das bedeutet:
- Der Gehweg (bis zu 1,20 Meter) muss geräumt werden.
- Zwei Fußgänger müssen gefahrlos aneinander vorbeigehen können.
 Weitere Orte, die geräumt und gestreut werden müssen:
- Zugang zur Mülltonne
- Parkplätze
- Wege zur Haustür
 

Nun ist klar, wo Gefahren beseitigt werden müssen, aber wie steht es um das Womit?

Granulat oder Split eignen sich hervorragend, um einen überfrorenen Weg zu streuen. Die Straßenreinigungssatzung gibt vor, dass Sie diese Materialien ohne Einschränkungen verwenden dürfen. Von Holzspänen raten die meisten Kommunen ab, auch wenn sie nicht verboten sind. Ganz anders steht es um Streusalz: Das Gemisch aus Koch- oder Steinsalz und anderen Nebenmineralien wie Calciumsulfat darf wegen seiner schädlichen Wirkung auf Umwelt oder auch auf Fahrzeugkarosserien nicht zum Einsatz kommen.Auch beim Reinigen der von Laub bedeckten Straßen gilt es, ein paar Dinge zu beachten. Entferntes Laub darf weder verbrannt noch im Wald abgelegt werden. Daher lieber das Laub auf den Kompost geben oder gegen Gebühr zur örtlichen Deponie bringen. 

IIII. Wann muss geräumt und gestreut werden?

Sobald sich Glatteis bildet oder die nassen Blätter auf dem Boden zur Gefahr werden, tritt das Räum- und Streugesetz in Kraft. Ausgeschlossen sind Härtefälle, beispielsweise außergewöhnliche Wetterverhältnisse, die wiederholtes Streuen zwecklos machen. Ist ununterbrochenes Glatteis auf den Straßen nicht gegeben gilt:- Werktags von 07.00 Uhr – 20.00 Uhr reinigen und streuen
- Sonn- und feiertags von 09.00 – 20.00 Uhr reinigen und streuen
Wie oft Sie sich um freie Straßen auf und an Ihrem Grundstück kümmern müssen, hängt von den Wetterbedingungen ab. Fällt wenig Schnee und der Boden ist eisfrei, ist sicher einmal am Tag Räumen ausreichend. Bei starkem Frost und hoher Glatteisgefahr könnte auch mehrmaliger Einsatz vonnöten sein. 

V. Welche Versicherungen haften bei Glatteisunfällen?

 Passiert trotz aller Maßnahmen ein Unfall auf dem glatten Boden, können diverse Versicherungen greifen. Im Vorfeld lohnt es sich dennoch zu wissen: Nicht nur der Eigentümer, auch der Passant steht in der Pflicht, Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten.
Dennoch lässt sich nicht immer alles vermeiden, weshalb folgende Versicherungen in Anspruch genommen werden können:
- Haftpflichtversicherung bei fahrlässig entstandenen Schäden. (Räum- und Streupflicht mißachtet)
- Betriebshaftplicht bei Handwerkern oder anderen Arbeitnehmern
- Privathaftpflichtversicherung bei Mischimmobilien, wie Wohngebäude inklusive Arbeitsstätte
Alles in allem gilt: Bei Beachtung und Einhaltung der Räum- und Streupflicht, verläuft der Winter sicher ohne unangenehme Zwischenfälle.
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